Kirchenhoheit
Der Begriff „Kirchenhoheit“ (lat. Ius circa sacra) oder auch „Kirchenregiment“ bezeichnet die Gesamtheit der Rechte, die eine weltliche Obrigkeit über die Kirche bzw. eine Religionsgemeinschaft ausüben kann. Seit dem Investiturstreit hatte die Kirche sich gegenüber der politischen Herrschaft verselbständigt. Ab dem Hochmittelalter kontrollierte die Kirche die Besetzung ihrer Ämter selbst, finanzierte sich aus eigenen Einkünften und unterstand ihrem eigenen Recht. Eingriffe weltlicher Herrscher wurden mit dem Papsttum verhandelt und in Konkordaten verbindlich geregelt. Solche Konkordate zu schließen, war ein Vorrecht der obersten politischen Gewalt.
Das änderte sich durch die Reformation. Sie erklärte die Obrigkeiten – und zwar sowohl an der Spitze als auch auf mittlerer Ebene: die „magistratus inferiores“, in Deutschland die Reichsstände – für berechtigt, Kirchenbesitz zu säkularisieren, kirchliche Ämter zu besetzen und die Rechtsaufsicht über die Kirche zu übernehmen. Damit machten die Reformatoren den Obrigkeiten ein Angebot, ihre Zuständigkeit und Macht beträchtlich zu erweitern. Es kam zu einem Bündnis zwischen reformatorischer Bewegung und Obrigkeiten. Dies erklärt den Erfolg der Reformation wie auch die Verfassungskämpfe, die zwischen den oberen und den mittleren Obrigkeiten entbrannten (Reichsreform; Hugenottenkriege; Niederländischer Aufstand). Auch katholisch bleibende Obrigkeiten beanspruchten die Kirchenhoheit für sich (Konfessionalisierung).
Im Reich führten diese Auseinandersetzungen zu dem Ergebnis, dass weltliche Fürsten nach dem Grundsatz „cuius regio, eius religio“ (lat. für „Wessen Herrschaft, dessen Religion“) über die Konfession der Untertanen in ihrem Herrschaftsbereich bestimmten (lat. Ius reformandi) und über die Besetzung der Bischofsämter entschieden. Zudem erhoben sie neue Steuern und kümmerten sich um vormals kirchliche Aufgaben wie die Armenpflege und das Bildungswesen. Insgesamt bedeutete dies einen großen Machtzuwachs der Politik und eine Verdichtung der weltlichen Herrschaft. Die Kirchenhoheit kann somit als wichtiger Schritt auf dem Weg zur Staatsbildung betrachtet werden.
Literatur
| LEISCHING, Peter: Art. Kirche und Staat. In: Lexikon für Theologie und Kirche, Bd. 5, Sp. 1497–1506. | |
| BOOCKMANN, Hartmut und Heinrich DORMEIER (Hg.): Konzilien, Kirchen- und Reichsreform 1410–1495 (=Gebhardt, Handbuch der deutschen Geschichte. Zehnte, völlig neu bearbeitete Auflage, Bd. 8). Hannover 2005. |
Weiterführende Links
| Kartenmaterial Begriffserklärung zu „Obrigkeitliches Kirchenregiment“ | Quelle historicum.net - Geschichtswissenschaften im Internet e.V. |
Zitation:
LENZEN, Gwendolyn: Kirchenhoheit. In: PaderQuellen – Paderborner Forum Geschichtsunterricht (Stand 12.11.2012), online unter: <<http://www.paderquellen.de/texte/kirchenhoheit/>http://www.paderquellen.de/texte/kirchenhoheit/>.